Das Amtsgericht
Das Amtsgericht gehört zur so genannten ordentlichen Gerichtsbarkeit. Dazu zählen die Gerichte, die nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) vor allem zuständig sind für die Entscheidung über
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Zivilrechtsstreitigkeiten, also Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatleuten oder Firmen mit zahlreichen Haupt- und Nebengebieten. Nicht zu den Zivilrechtsstreitigkeiten gehören jedoch Auseinandersetzungen im Bereich des Arbeitsrechts.
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Familienrechtsstreitigkeiten zum rechtlichen Interessenausgleich der Familien oder eingetragenen Lebenspartnerschaften untereinander.
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Strafverfahren einschließlich Ordnungswidrigkeiten
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die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit wie z.B. Handelsregister, Adoptionen, Betreuungen.
Durch das Amtsgericht werden in diesen Bereichen bestimmte erstinstanzliche Rechtsprechungsaufgaben wahrgenommen. Neben den Rechtsprechungsangelegenheiten ist das Amtsgericht für bestimmte Aufgaben der Justizverwaltung im Amtsgerichtsbezirk zuständig.
Nähere Informationen über die Zuständigkeit unseres Amtsgerichts finden Sie links in der Navigation unter "Zuständigkeit".
